Satzung

 

der

 

Bürgerhilfe Tegernheim e.V.

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Versicherungsschutz

§ 7 Mitgliedsbeiträge

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Der Vorstand

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

§ 13 Mitgliederversammlung

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 17 Auflösung des Vereins

 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Bürgerhilfe Tegernheim e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Tegernheim, Landkreis Regensburg und soll in das

   Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1.Zweck des Vereins ist

 

a)    die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie von Familien

b)    die Unterstützung von Personen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis des § 53 Abgabenordnung gehören

c)     die Förderung der Bildung und Erziehung.

 

Ziel des Vereins ist es nicht, in Konkurrenz zu anderen Diensten, Einrichtungen oder Angeboten zu treten, sondern zusätzliche Hilfe anzubieten.

 

2.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

a)    Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen

b)    Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pfleger/-innen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören

c)     Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen, Einkäufen u.ä.

d)    Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z.B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus

e)    kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen

f)      Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z.B. durch Babysitten, Hausaufgabenhilfe o.ä.

g)    Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren

h)    Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge und Seminare mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicher zu stellen.

 

Die Arbeit der Bürgerhilfe ist offen für alle Hilfesuchenden ohne Rücksicht auf Konfession, Herkunft oder Weltanschauung. Auf Leistungen der Bürgerhilfe besteht kein Rechtsanspruch.

 

 


§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine politischen oder religiösen und nicht

   in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und

unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. der Abschnitte

   „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf

   keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3.Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen

Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamts- pauschalen begünstigt werden.

 

4.Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Die

   Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen ist zulässig.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern.

 

2.Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das

   14. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen.

   Helfer und Hilfesuchende sind aktive Mitglieder. Nur aktive Mitglieder können

   für die „Bürgerhilfe Tegernheim e.V.“ tätig werden. Hilfesuchende müssen Bürger

   der Gemeinde Tegernheim sein.

 

3.Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie

Verbände aufgenommen werden, die den Vereinszweck fördern, aber selbst

   nicht aktiv tätig werden.

 

4.Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins

   zu richten. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der

   Antrag muss Namen und   Anschrift des Antragstellers enthalten, bei  aktiven

   Mitgliedern auch Angaben, welche Dienste angeboten werden und/oder in

   Anspruch genommen werden wollen.

 

5.Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht

verpflichtet, dem Antragsteller Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

6.Die Mitgliedschaft im Verein hindert nicht die Mitgliedschaft in sonstigen Vereinen

   gleichen Zweckes.

 

 

 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.Die Mitgliedschaft im Verein endet

 

a)    durch freiwilligen Austritt

b)    bei Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft

c)     durch Tod des Mitglieds oder

d)    durch Ausschluss aus dem Verein.

 

2.Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.

   Er ist nur jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Erklärung hat unter

   Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu  

   erfolgen. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Frist verkürzt werden.

 

3.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein

   ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der

   Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.   Der Aus-

   schluss darf erst beschlossen   werden, wenn nach Absendung der zweiten

   Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss

   angedroht wurde. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen

   den Beschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt

   werden.

 

4.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein

   ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn

 

-        es schuldhaft gegen die Vorschriften dieser Satzung oder

-        in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt

-        das Vertrauensverhältnis zwischen einem Mitglied und den übrigen

Mitgliedern gestört ist

-        gegen die Verschwiegenheit verstoßen wird oder

-        wenn die persönliche Zusammenarbeit mit dem Mitglied erschwert ist

und wenn der Zweck des Vereins und die Erfüllung seiner Aufgaben

dadurch gefährdet sind.

 

   Das betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört werden.

   Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss

   kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

5.In schweren Fällen ist der Ausschluss ohne Einhaltung einer Frist möglich;

   ansonsten ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.

 

6.Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

   Schadensersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses

   sind ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

 

§ 6 Versicherungsschutz

 

Für alle Mitglieder besteht während ihrer Tätigkeit im Auftrag des Vereins ein Versicherungsschutz in Höhe und Umfang des vom Vorstand beschlossenen Versicherungsvertrages. Allen aktiven Mitgliedern wird empfohlen, zusätzlich eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen (soweit nicht schon vorhanden).

 

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Bei Eintritt bis 30.06. wird ein voller Jahresbeitrag erhoben, bei einem späteren Eintritt der halbe Beitrag. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und im Protokoll festgehalten. Alle Zahlungen werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

 

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/ -in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Sie besitzen jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2.Vorsitzende des Vereins nur bei Beauftragung durch den/die 1.Vorsitzende/n des Vereins oder bei dessen/deren Verhinderung tätig werden darf.

 

Zum Vorstand gehören weiterhin die/der Kassenwart/-in, die/der Schriftführer/-in sowie bis zu fünf Beisitzer. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 


 

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

 

1.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

   durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Organ des Vereins über-

   tragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung

der Tagesordnung

b)    Einberufung der Mitgliederversammlung

c)     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d)    Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts

e)    Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes

f)      Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

g)    Vermittlung von Arbeitseinsätzen

h)    Organisation der Hilfeeinrichtung

i)       Abschluss und Beendigung von Anstellungsverträgen

j)      Abschluss von Versorgungsverträgen

k)     Betreuung der Mitglieder

 

 

2.In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine

   Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen.

 

3.Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass zu

   Rechtsgeschäften für den Verein die Zustimmung der Mitgliederversammlung

   notwendig ist. Die Mitgliederversammlung kann einen Geschäftswert festlegen,

   über den der Vorstand eigenmächtig Rechtsgeschäfte tätigen und verfügen

   kann. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

 

   Alle Organe des Vereins unterliegen der Verschwiegenheit hinsichtlich aller

   Angelegenheiten von Mitgliedern und der eigenen Angelegenheit des Vereins,

   die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Organe des Vereins zur Kenntnis

   gekommen sind. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Amtes.

 

 

 

 

 

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

1.Die/Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von der Mitglieder-

   versammlung für die Dauer von 2 Jahren – gerechnet von der Wahl an –

   gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt werden

   können aktive und fördernde Mitglieder. Die Wahl kann offen durchgeführt

   werden. Wenn es für eine zu besetzende Funktion mehrere Kandidaten gibt,

   ist geheim zu wählen. Dies gilt auch, wenn die Mitgliederversammlung die

   geheime Wahl mit Mehrheit beschließt.

 

2.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten

   Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in bis zum Ende der regulären Amts-

   dauer gewählt.

 

3.Auf alle Fälle bleibt der Vorstand bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.

 

 

 

 

 

 

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

1.Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die durch die/den Vorsitzende/n oder

   im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretenden Vorsitzende/n einberufen

   werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Geleitet

   werden die Sitzungen durch den/die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch

   seine/n Stellvertreter/in.

 

2.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens

   50 % der Mitglieder, darunter der/die 1.Vorsitzende oder der/die 2.Vorsitzende,

   anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abge-

   gebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der

   Vorsitzenden bzw. des/der die Sitzung leitenden Stellvertreters/in. Es wird durch

   Handzeichen abgestimmt.

 

 

 

 

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

1.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

2.Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a)    Genehmigung des Haushaltsplanes

b)    Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Kassenprüfung

über das abgelaufene Geschäftsjahr

c)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

d)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

e)    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des

Leistungsangebotes (siehe § 2.2) sowie Auflösung des Vereins

f)      Bestellung von zwei Kassenprüfern

g)    Berufung gegen Ablehnung der Aufnahme oder Ausschluss

 

 

 

 

 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1.Mindestens einmal pro Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung

   stattfinden. Sie wird vom Vorstand durch Aushang an den Gemeinde-

tafeln mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

   Die Frist zwischen dem ersten Tag des Aushangs und dem Zeitpunkt der

   Mitgliederversammlung beträgt mindestens drei Wochen. Die Tagesordnung

   setzt der Vorstand fest.

 

2.Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung

   beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

   Die/der Versammlungsleiter/in hat vor Beginn der Versammlung die Ergänzung

   bekannt zu geben.

 

 

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. § 14 gilt entsprechend.

 

 

 

 

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, der/dem

   stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstands-

   mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die

   Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 

2.Wahlen werden von einem aus drei Personen bestehenden Wahlaus-

   schuss durchgeführt. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden in

   der Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder

   bestellt. Die Entsendung von anwesenden Nichtmitgliedern wird zugelassen.

 

3.Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

   abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

   Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine

   3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der

   Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die

   Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies die

   Mehrheit der anwesenden Mitglieder beantragt.

 

4.Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Der Vorstand entscheidet,

   ob die Öffentlichkeit teilweise oder ganz ausgeschlossen wird.

 

-        Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

 

-        Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Schriftführer/in und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung enthalten.

 

 

 

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

1.Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer zu diesem Zweck einberufenen

   Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen

   gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

2.Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam

   vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

3.Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

   fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Tegernheim, die es unmittel-

   bar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

4.Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem

   anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

 

 

Diese Satzung wurde am 16. April 2012 beschlossen.