Satzung
der
Bürgerhilfe Tegernheim e.V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Versicherungsschutz
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Bürgerhilfe Tegernheim e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Tegernheim, Landkreis Regensburg und soll in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1.Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie von Familien
b) die Unterstützung von Personen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis des § 53 Abgabenordnung gehören
c) die Förderung der Bildung und Erziehung.
Ziel des Vereins ist es nicht, in Konkurrenz zu anderen Diensten, Einrichtungen oder Angeboten zu treten, sondern zusätzliche Hilfe anzubieten.
2.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen
b) Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pfleger/-innen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören
c) Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen, Einkäufen u.ä.
d) Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z.B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus
e) kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen
f) Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z.B. durch Babysitten, Hausaufgabenhilfe o.ä.
g) Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren
h) Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge und Seminare mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicher zu stellen.
Die Arbeit der Bürgerhilfe ist offen für alle Hilfesuchenden ohne Rücksicht auf Konfession, Herkunft oder Weltanschauung. Auf Leistungen der Bürgerhilfe besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine politischen oder religiösen und nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. der Abschnitte
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen
Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamts- pauschalen begünstigt werden.
4.Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Die
Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen ist zulässig.
§ 4 Mitgliedschaft
1.Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern.
2.Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das
14. Lebensjahr vollendet haben und die Ziele des Vereins unterstützen.
Helfer und Hilfesuchende sind aktive Mitglieder. Nur aktive Mitglieder können
für die „Bürgerhilfe Tegernheim e.V.“ tätig werden. Hilfesuchende müssen Bürger
der Gemeinde Tegernheim sein.
3.Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie
Verbände aufgenommen werden, die den Vereinszweck fördern, aber selbst
nicht aktiv tätig werden.
4.Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins
zu richten. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der
Antrag muss Namen und Anschrift des Antragstellers enthalten, bei aktiven
Mitgliedern auch Angaben, welche Dienste angeboten werden und/oder in
Anspruch genommen werden wollen.
5.Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
6.Die Mitgliedschaft im Verein hindert nicht die Mitgliedschaft in sonstigen Vereinen
gleichen Zweckes.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) bei Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft
c) durch Tod des Mitglieds oder
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2.Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er ist nur jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Erklärung hat unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu
erfolgen. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Frist verkürzt werden.
3.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Aus-
schluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten
Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss
angedroht wurde. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen
den Beschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt
werden.
4.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn
- es schuldhaft gegen die Vorschriften dieser Satzung oder
- in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt
- das Vertrauensverhältnis zwischen einem Mitglied und den übrigen
Mitgliedern gestört ist
- gegen die Verschwiegenheit verstoßen wird oder
- wenn die persönliche Zusammenarbeit mit dem Mitglied erschwert ist
und wenn der Zweck des Vereins und die Erfüllung seiner Aufgaben
dadurch gefährdet sind.
Das betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört werden.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss
kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
5.In schweren Fällen ist der Ausschluss ohne Einhaltung einer Frist möglich;
ansonsten ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.
6.Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Schadensersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses
sind ausgeschlossen.
§ 6 Versicherungsschutz
Für alle Mitglieder besteht während ihrer Tätigkeit im Auftrag des Vereins ein Versicherungsschutz in Höhe und Umfang des vom Vorstand beschlossenen Versicherungsvertrages. Allen aktiven Mitgliedern wird empfohlen, zusätzlich eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung abzuschließen (soweit nicht schon vorhanden).
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Bei Eintritt bis 30.06. wird ein voller Jahresbeitrag erhoben, bei einem späteren Eintritt der halbe Beitrag. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und im Protokoll festgehalten. Alle Zahlungen werden im Lastschriftverfahren eingezogen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/ -in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Sie besitzen jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2.Vorsitzende des Vereins nur bei Beauftragung durch den/die 1.Vorsitzende/n des Vereins oder bei dessen/deren Verhinderung tätig werden darf.
Zum Vorstand gehören weiterhin die/der Kassenwart/-in, die/der Schriftführer/-in sowie bis zu fünf Beisitzer. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
1.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Organ des Vereins über-
tragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung
der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts
e) Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
g) Vermittlung von Arbeitseinsätzen
h) Organisation der Hilfeeinrichtung
i) Abschluss und Beendigung von Anstellungsverträgen
j) Abschluss von Versorgungsverträgen
k) Betreuung der Mitglieder
2.In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen.
3.Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass zu
Rechtsgeschäften für den Verein die Zustimmung der Mitgliederversammlung
notwendig ist. Die Mitgliederversammlung kann einen Geschäftswert festlegen,
über den der Vorstand eigenmächtig Rechtsgeschäfte tätigen und verfügen
kann. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
Alle Organe des Vereins unterliegen der Verschwiegenheit hinsichtlich aller
Angelegenheiten von Mitgliedern und der eigenen Angelegenheit des Vereins,
die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Organe des Vereins zur Kenntnis
gekommen sind. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Amtes.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1.Die/Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von der Mitglieder-
versammlung für die Dauer von 2 Jahren – gerechnet von der Wahl an –
gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt werden
können aktive und fördernde Mitglieder. Die Wahl kann offen durchgeführt
werden. Wenn es für eine zu besetzende Funktion mehrere Kandidaten gibt,
ist geheim zu wählen. Dies gilt auch, wenn die Mitgliederversammlung die
geheime Wahl mit Mehrheit beschließt.
2.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten
Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in bis zum Ende der regulären Amts-
dauer gewählt.
3.Auf alle Fälle bleibt der Vorstand bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1.Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die durch die/den Vorsitzende/n oder
im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretenden Vorsitzende/n einberufen
werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Geleitet
werden die Sitzungen durch den/die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch
seine/n Stellvertreter/in.
2.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens
50 % der Mitglieder, darunter der/die 1.Vorsitzende oder der/die 2.Vorsitzende,
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abge-
gebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden bzw. des/der die Sitzung leitenden Stellvertreters/in. Es wird durch
Handzeichen abgestimmt.
§ 13 Mitgliederversammlung
1.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2.Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes
b) Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Kassenprüfung
über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des
Leistungsangebotes (siehe § 2.2) sowie Auflösung des Vereins
f) Bestellung von zwei Kassenprüfern
g) Berufung gegen Ablehnung der Aufnahme oder Ausschluss
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
1.Mindestens einmal pro Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand durch Aushang an den Gemeinde-
tafeln mit Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist zwischen dem ersten Tag des Aushangs und dem Zeitpunkt der
Mitgliederversammlung beträgt mindestens drei Wochen. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
2.Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Die/der Versammlungsleiter/in hat vor Beginn der Versammlung die Ergänzung
bekannt zu geben.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. § 14 gilt entsprechend.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstands-
mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
2.Wahlen werden von einem aus drei Personen bestehenden Wahlaus-
schuss durchgeführt. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden in
der Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder
bestellt. Die Entsendung von anwesenden Nichtmitgliedern wird zugelassen.
3.Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine
3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der
Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die
Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder beantragt.
4.Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Der Vorstand entscheidet,
ob die Öffentlichkeit teilweise oder ganz ausgeschlossen wird.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Schriftführer/in und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung enthalten.
§ 17 Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3.Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Tegernheim, die es unmittel-
bar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4.Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Satzung wurde am 16. April 2012 beschlossen.